Die Beschwerdeführenden waren nicht anwaltlich vertreten. Sie haben keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). RA Nr. 110/2019/25 20 RA Nr. 110/2019/25 21 III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden insoweit gutgeheissen, als der Erstellung des Pferdeauslaufs mit Umzäunung der Bauabschlag erteilt wird. Der Bauentscheid der Gemeinde Kiesen vom 22. Januar 2019 wird insoweit aufgehoben.