Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten hälftig zu teilen. Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführerin 1 beträgt somit Fr. 400.--, jener der Beschwerdeführenden 2 und 3 ebenfalls Fr. 400.-- und jener der Beschwerdegegnerschaft Fr. 800.--. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie die Beschwerdegegnerschaft haften jeweils solidarisch für den auf sie entfallenden Verfahrenskostenanteil.