Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend wird der Bauentscheid der Gemeinde Kiesen vom 22. Januar 2018 teilweise aufgehoben. Auf die Wiederherstellung wird verzichtet. Die Beschwerdeführenden obsiegen daher teilweise. Demgegenüber unterliegt die Beschwerdegegnerschaft mit ihrem Hauptbegehren vollständig und dringt im Eventualbegehren durch. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten hälftig zu teilen.