Den Beschwerdeführenden fehlt es insofern an einem Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag (vgl. Art. 65 VRPG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 8. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammengefasst ergibt sich, dass dem Pferdeauslauf mit Umzäunung der Bauabschlag zu erteilen ist. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Bauentscheid der Gemeinde Kiesen vom 22. Januar 2019 teilweise aufzuheben. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist allerdings auf die Wiederherstellung zu verzichten. Im Übrigen ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.