Die Vorinstanz hat in Ziff. 4.4 des Dispositivs des angefochtenen Bauentscheids die Bauherrschaft auf die Rechtsverwahrung hingewiesen. Die Bauherrschaft erhielt damit Kenntnis von der Rechtsverwahrung und hätte, soweit sie zivilrechtliche Ansprüche befürchtete, den Einwänden der Beschwerdeführenden Rechnung tragen können. Damit wurde der Zweck der Rechtsverwahrung erfüllt. Somit gilt auch die Kenntnisnahme und - gabe der Rechtsverwahrung der Beschwerdeführerin als erfolgt. Eine Erneuerung bzw. Bestätigung der Rechtsverwahrung im oberinstanzlichen Verfahren ist nicht notwendig. Den Beschwerdeführenden fehlt es insofern an einem Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag (vgl. Art.