Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, die durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD30). Rechtsverwahrungen sind gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD ins Dispositiv des Bauentscheids aufzunehmen, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Vorbringen 29 Vgl. zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O, Art. 49 N. 72