Sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, die Vorinstanz habe nicht rasch genug gehandelt, hätten sie im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen können.29 Auf den Antrag, die Fristen nun nachträglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen, kann nicht eingetreten werden. Eine überlange Verfahrensdauer wäre ohnehin nicht ersichtlich. b) Die Beschwerdeführenden verlangen schliesslich, von der Rechtsverwahrung sei in jedem Fall weiter Kenntnis zu nehmen und diese sei vorzumerken.