Die Verfahrensdauer hat keinen Einfluss auf die Frage, ob die Vorinstanz den umzäunten Pferdeauslaufs zu Recht bewilligt hat. Die Dauer des Baupolizeiverfahrens bzw. des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem die Rechtmässigkeit des umstrittenen Vorhabens überprüft wird (vgl. E. 2). Sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, die Vorinstanz habe nicht rasch genug gehandelt, hätten sie im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen können.29