Personenwagen können daher gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Fachbehörde nicht kreuzen. Bei einem Begegnungsfall muss das Vorland der Parzelle der Bauherrschaft oder – wie die Beschwerdeführenden geltend machen – der Platz bei der Einstellhalle in Anspruch genommen werden. Ein Kreuzen auf der Strasse würde durch eine geringfügige Rückversetzung des Zauns nicht ermöglicht. Am bestehenden Verkehrsbetrieb würde sich also mit der Wiederherstellung nichts ändern. Für ein einzelnes Fahrzeug ist die Strassenbreite von 3.8 m schliesslich ausreichend breit; der minime Platzgewinn durch das Freihalten des Lichtraumprofils würde auch hier nicht zu noch mehr Verkehrssicherheit führen.