Der Pferdeauslauf mit Umzäunung ist ausschliesslich aufgrund der Verletzung des Lichtraumprofils rechtswidrig. Die Rückversetzung bis ausserhalb des 3.6 m betragenden Strassenabstands ist daher nicht erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Zu prüfen ist einzig, ob die Bauherrschaft zu verpflichten ist, den Pferdeauslauf mit Umzäunung soweit zurückzuversetzen, bis die lichte Breite wieder freigehalten wird.