Der Pferdeauslauf mit Umzäunung darf demnach aus rumplanerischer Sicht in der Landwirtschaftszone erstellt werden. Materiell ist das Vorhaben einzig aus strassenrechtlicher Sicht unzulässig. Die Rückversetzung von der Strasse hat deshalb als milderes Mittel Vorrang vor einem vollständigen Abbruch. Wie ausgeführt, wären zudem die Voraussetzungen für eine Ausnahme zum Unterschreiten des Strassenabstands erfüllt. Der Pferdeauslauf mit Umzäunung ist ausschliesslich aufgrund der Verletzung des Lichtraumprofils rechtswidrig.