Das Vorhaben befindet sich in der Landwirtschaftszone. Das AGR äusserte sich positiv zum Vorhaben und erteilte eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG i.V.m. Art. 42b RPV. In der Stellungnahme vom 21. März 2019 führte das AGR sogar aus, das Vorhaben könnte auch als mit Art. 16a RPG vereinbar und damit als in der Landwirtschaftszone zonenkonform beurteilt werden. Die Beurteilungen des AGR sind nachvollziehbar und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht in Frage gestellt. 27 BVR 2002 S. 8 E. 2 und 4e; BVR 1990 S. 408 E. 5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a; vgl. zur