Ausnahmsweise kann dieses Interesse im konkreten Fall jedoch fehlen, z.B. wenn das angestrebte Ziel gar nicht zu erreichen ist oder der rechtswidrige Zustand besser oder jedenfalls nicht schlechter ist als der rechtmässige es wäre oder die Wiederherstellung ein Gebiet stärker belasten würde als das Belassen des widerrechtlichen Zustands. In solchen Fällen wäre eine Wiederherstellung nur zum Zweck der Durchsetzung der Rechtsordnung unverhältnismässig.28 c) Als denkbare Wiederherstellungsmassnahmen kommen nur ein vollständiger Abbruch des Pferdeauslaufs mit Umzäunung oder eine Rückversetzung des Zauns bzw. des Auslaufs von der Fahrbahn in Frage.