a) Der Pferdeauslauf mit Umzäunung wurde ohne Bewilligung erstellt und eine Baubewilligung kann auch nachträglich nicht erteilt werden. Wird in einem nachträglichen Baugesuch der Bauabschlag erteilt, ist zugleich über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. die Beseitigung des widerrechtlich herbeigeführten Sachverhaltes zu entscheiden (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).