hinsichtlich des Besitzstands Art. 3 BauG und für Ausnahmen das kantonale Recht zur Anwendung.26 Das AGR erteilte dem Vorhaben eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24e RPG i.V.m. Art. 42b RPV. Dem Vorhaben wurde also bereits eine raumplanerische Ausnahmebewilligung erteilt. Es kann also offen bleiben, ob eine Ausnahme zugleich auch gestützt auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG möglich gewesen wäre. Um die Bewilligungsfähigkeit zu bejahen, muss das Vorhaben so oder anders zusätzlich den strassenrechtlichen Vorgaben genügen. Dies ist, wie dargelegt, nicht der Fall. Der Pferdeauslauf mit Umzäunung erweist sich damit als nicht bewilligungsfähig.