Das Tiefbauamt weist darauf hin, dass die heutige J.________strasse sehr nahe an den früheren Zaun gebaut worden sei. Es ist fraglich, ob dieser Umstand einen Anwendungsfall des strassenrechtlichen Besitzstands Art. 84 SG i.V.m. Art. 3 BauG darzustellen vermag, da die Besitzstandsgarantie auf Änderungen der Rechtslage zugeschnitten ist. Diese Frage kann indes offen bleiben, da die Voraussetzungen für einen allfälligen strassenrechtlichen Besitzstand ohnehin nicht erfüllt wären: Indem die Bauherrschaft den alten Holzzaun komplett abgerissen und durch einen neuen, höheren Metallzaun ersetzt hat, hat sie einen 22 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 1 und 3 ff.