Nicht von der Besitzstandsgarantie gedeckt sind der Abbruch und Wiederaufbau einer Baute sowie deren neubauähnliche Umgestaltung.22 Im Gegensatz zu den unter die Besitzstandsgarantie fallenden Bauarbeiten ist bei neubauähnlichen Umgestaltungen daher auch nicht von Belang, ob durch diese die Rechtswidrigkeit verstärkt worden ist oder nicht.23