b) Gemäss Art. 84 Abs. 1 SG gelten die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG sinngemäss. Laut Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut und erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Nicht von der Besitzstandsgarantie gedeckt sind der Abbruch und Wiederaufbau einer Baute sowie deren neubauähnliche Umgestaltung.22