a) Weil das Bauvorhaben Art. 83 Abs. 3 SG verletzt, könnte es höchstens dann bewilligt werden, wenn es durch die Besitzstandsgarantie gedeckt wäre. Die Beschwerdegegnerschaft beruft sich auf den Besitzstand nach Art. 24c RPG und Art. 84 SG und macht geltend, die Lage der neuen Pfosten entspreche jener des vorher bestehenden Holzzauns. Der neue Zaun sei auf die bestehenden, in Bodenfundamenten verankerten Metalldornen des bisherigen Zauns gesetzt und mit diesen verschraubt worden. Der Metallzaun sei aller-dings tierfreundlicher und würde die Sichtverhältnisse im Strassenverkehr verbessern.