Der Pferdeauslauf mit Umzäunung unterschreitet also nicht nur den Strassenabstand, sondern auch die lichte Breite. Da keine Ausnahmen vom Lichtraumprofil gemäss Art. 83 Abs. 3 SG möglich sind (vgl. oben E. 4.a), ist jede Unterschreitung – auch eine bloss geringfügige – rechtswidrig. Der Auslauf mit Umzäunung befindet sich daher unabhängig davon, dass Ausnahmeverhältnisse zum Unterschreiten des Strassenabstands vorliegen, zu nahe an der J.________strasse. RA Nr. 110/2019/25 13 5. Besitzstandsgarantie