Anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, ist der Abstand nicht von der Strassenparzelle, sondern vom effektiven Fahrbahnrand zu messen. Die Messung der Fachstelle erfolgte daher korrekt vom Zaun bis zum Fahrbahnrand der J.________strasse inklusive Versteinung. Auch die Beschwerdegegnerschaft räumt in ihren Schlussbemerkungen ein, dass sich drei Pfosten der Umzäunung näher als 50 cm an der Fahrbahn befinden würden. Der Pferdeauslauf mit Umzäunung unterschreitet also nicht nur den Strassenabstand, sondern auch die lichte Breite.