e) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, das Vorhaben befinde sich ausserhalb des Lichtraumprofils. Aus damaliger Sicht hat sie daher die Ausnahme zum Unterschreitung des Strassenabstands zu Recht erteilt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zeigte sich allerdings, dass sich die Pfosten des Pferdeauslaufs innerhalb des Lichtraumprofils befinden. Die Fachstelle mass einen Abstand zwischen ca. 46 cm und ca. 50 cm zur J.________strasse. Anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, ist der Abstand nicht von der Strassenparzelle, sondern vom effektiven Fahrbahnrand zu messen.