Ein- und ausfahrende Fahrzeuge könnten auf der nur rund 3.8 m breiten Strasse nicht kreuzen und müssten für Kreuzungsmanöver auf den privaten Vorplatz der Beschwerdegegnerschaft ausweichen. Möglicherweise helfe die optische und physische Einengung des Strassenraums, die von Norden kommenden Fahrzeuge zu vorsichtigem Fahrverhalten zu verleiten. Das Gehege könne daher am heutigen Standort bleiben. d) Die Fachstelle beurteilte die Verkehrssituation u.a. gestützt auf einen Augenschein vor Ort. Ihre Erkenntnisse, wonach die Sichtverhältnisse im Bereich des Pferdeauslaufs 20 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TschV; SR 455.1)