Der gewählte Standort stellt damit mehr als eine blosse Ideallösung dar. Ob der Betrieb hobbymässig betrieben wird, ist für das Vorliegen von besonderen Verhältnissen nicht entscheidend. Die Vorinstanz bejahte die Ausnahmesituation demnach zu Recht. c) Das Rechtsamt holte zur Beurteilung der Verkehrssicherheit einen Fachbericht beim TBA OIK II ein. Dabei bat es die Fachstelle u.a. auch um die Beantwortung der Frage, ob der Pferdeauslauf mit Umzäunung das Lichtraumprofil einhalte.