betragen (Art. 61 TschV20 i.V.m. Anhang 1 Tabelle 7 TschV). Gemäss den Angaben der Bauherrschaft beträgt der umstrittene Auslauf knapp 64 m2. Der Stall mit Auslauf sei von der Tierkontrolle abgenommen worden.21 Bei Einhaltung des Strassenabstands würde die gemäss TschV vorgeschriebene Minimalfläche also deutlich unterschritten. Alternativstandorte, die mit dem bestehenden Stall verbunden sind und den tierschutzrechtlichen Vorgaben genügen, sind nicht ersichtlich. Der gewählte Standort stellt damit mehr als eine blosse Ideallösung dar.