b) Die Beschwerdegegnerschaft bezweckt mit der Ausnahme vom Strassenabstand die Aufrechterhaltung ihres Mischbetriebs, zu dem auch die Pferdehaltung gehört. Sie hat damit ein genügendes Interesse an der Ausnahme. Der betroffene Standort wurde bereits früher als Viehauslauf genutzt und ist direkt mit dem Stall verbunden. Die Beschwerdeführenden beabsichtigen die Haltung von drei Pferden. Die Widerristhöhe von zwei der Pferde beträgt zwischen 148 cm und 162 cm, jene des dritten Pferds ist über 175 cm. Die permanent vom Stall aus zugängliche Mindestfläche muss demnach 64 m2 17 Vgl. BDE vom 12. September 2013 E. 2.c, RA-Nr. 110/2012/153