a) Es ist unbestritten, dass der Pferdeauslauf mit Umzäunung den Strassenabstand unterschreitet. Nach Art. 81 Abs. 1 SG kann das zuständige Gemeinwesen von den gesetzlichen Strassenabständen Ausnahmen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden.18 Insbesondere muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein. Im Gegensatz zum Strassenabstand sind beim Lichtraumprofil keine Ausnahmen möglich.19