56 SV qualifiziert werden. Vielmehr ist der Pferdeauslauf, der insbesondere aus dem befestigten Boden und der Umzäunung besteht, als Gesamtes zu betrachten. Dieser hat demnach den ordentlichen Strassenabstand von 3.6 m zum Fahrbahnrand einzuhalten. 4. Ausnahme vom Strassenabstand