Regel so dicht an der Grundstücksgrenze als möglich und parallel zu dieser.17 Die vorliegende Umzäunung dient nicht der Eingrenzung des Grundstücks, sondern der Erstellung des rund 11.5 m langen und zwischen 5.2 m und 5.7 m breiten Pferdeauslaufs. Entsprechend soll gemäss dem Baugesuch auch kein Zaun bzw. keine Einfriedung erstellt werden, sondern es soll der bestehende Viehauslauf abgebrochen und durch einen neuen Pferdeauslauf ersetzt werden. Die Umzäunung ist ein Bestandteil dieses neuen Pferdeauslaufs und sorgt für die notwendige Eingrenzung der Auslauffläche. Damit kann die Umzäunung nicht isoliert als Zaun bzw. Einfriedung im Sinn von Art. 56 SV qualifiziert werden.