b SG gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen ein Abstand von 3.6 m ab Fahrbahnrand. Für Bauten und Anlagen, die weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Ausbau der Strasse erschweren, hat der Regierungsrat in der Strassenverordnung16 geringere Abstände festgelegt (vgl. Art. 80 Abs. 2 SG). Demnach gilt für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 m ein Strassenabstand von 0.5 m ab Fahrbahnrand (Art. 56 Abs. 1 SV). Als geringster Abstand gilt aber immer das Lichtraumprofil: Seitlich zum Fahrbahnrand muss zwingend die lichte Breite von 0.5 m freigehalten werden (Art. 83 Abs. 1 und 3 SG).