Weil weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt seien, könne eine Ausnahme erteilt werden. d) Bauabstände gegenüber Strassen richten sich nach dem Strassengesetz und den gestützt darauf erlassenen Gemeindevorschriften (Art. 12 BauG). Das geltende Gemeindebaureglement der Gemeinde Kiesen von 1992 verweist in Art. 15 für Strassenabstände auf die «Vorschriften des kantonalen Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen (Art. 63 SBG)». Am 1. Januar 2009 ist das Strassengesetz15 in Kraft getreten und hat das SBG abgelöst. Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen ein Abstand von 3.6 m ab Fahrbahnrand.