c) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Pferdeauslauf befinde sich nicht näher als 50 cm bei der Strasse und damit nicht innerhalb des Lichtraumprofils. Der Zaun sei gut durchsehbar und die Verkehrssicherheit werde gegenüber der früheren Situation verbessert. Für die Ausnahmebewilligung zum Unterschreiten des Strassenabstands habe die Bauherrschaft die besonderen Verhältnisse genügend nachgewiesen. Die Verkehrssicherheit sei ebenfalls gewahrt. Weil weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt seien, könne eine Ausnahme erteilt werden.