Der Auslauf sei zudem bereits früher als Viehauslauf genutzt worden. Betreffend das Lichtraumprofil von 50 cm ab Fahrbahnrand vertrat die Beschwerdegegnerschaft zunächst noch die Auffassung, dieses werde eingehalten. In den Schlussbemerkungen führte sie indes aus, drei von vier Pfosten der Umzäunung würden 11 Vorakten, p. 58 12 Vorakten, p. 54 13 Vorakten, insbesondere p. 54 und p. 25-31 14 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) RA Nr. 110/2019/25 9