Der Auslauf müsse insbesondere eine bestimmte Mindestfläche aufweisen und mit einem Stall verbunden sein. Auch seien Vorgaben zur Zaunhöhe zu beachten. Es sei nicht möglich, den Auslauf unter Einhaltung aller Kriterien an einem anderen Ort zu errichten. Ohne den Auslauf wäre die Existenz des Betriebs in Frage gestellt.13 Im Beschwerdeverfahren präzisierte die Beschwerdegegnerschaft, sie würde den seit 1813 bestehenden Landwirtschaftsbetrieb als Familienbetrieb führen. Es handle sich um einen Mischbetrieb aus Ackerbau, Gemüsebau und Tierhaltung. Dieser «Mix» ermögliche ein genügendes Einkommen als Familienbetrieb.