Es ist deshalb die Aufgabe der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig festzustellen und soweit nötig Beweise zu erheben. Die Vorinstanz durfte bzw. musste also nähere Angaben zu allfälligen Ausnahmegründen einholen, wenn sie die bisherigen Angaben als unvollständig erachtete. Zur Begründung führte die Bauherrschaft im vorinstanzlichen Verfahren aus, durch den neuen Pferdeauslauf würden die Sichtverhältnisse gegenüber der vorherigen Situation verbessert. Der Pferdeauslauf mit Umzäunung müsse zudem den Richtlinien für das Halten von Pferden entsprechen. Der Auslauf müsse insbesondere eine bestimmte Mindestfläche aufweisen und mit einem Stall verbunden sein.