b) Die Bauherrschaft ersuchte sowohl im Baugesuch selbst11 als auch mit separatem Schreiben vom 12. Oktober 201712 um eine Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstands. Dass sie die Angaben zur Ausnahmesituation im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens gegenüber der Gemeinde ergänzen durfte, ist nicht zu beanstanden: Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG gilt in Verwaltungsrechtspflegeverfahren, zu denen auch das Baubewilligungsverfahren gehört, der Untersuchungsgrundsatz. Es ist deshalb die Aufgabe der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig festzustellen und soweit nötig Beweise zu erheben.