Die Verkehrssicherheit sei ebenfalls nicht gewährleistet. Im Übrigen habe die Bauherrschaft ohnehin kein bzw. kein ausreichend begründetes Ausnahmegesuch zum Unterschreiten des Strassenabstands eingereicht und erst nachträglich die Begründung ergänzt. Schliesslich werde auch das Lichtraumprofil nicht eingehalten. 9 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 10 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) RA Nr. 110/2019/25 8