3. Strassenabstand und Lichtraumprofil a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Vorhaben hätte nicht so nahe an die J.________strasse gebaut werden dürfen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zum Unterschreiten des Strassenabstands seien nicht erfüllt. Da es sich beim Betrieb der Beschwerdegegnerschaft bloss um einen hobbymässigen Betrieb handle, könnten keine besonderen Verhältnisse vorliegen. Rein wirtschaftliche Gründe oder der blosse Wunsch nach einer optimalen Nutzung würden nicht ausreichen. Die Verkehrssicherheit sei ebenfalls nicht gewährleistet.