c) Betreffend die Zonenkonformität erteilte das AGR dem Vorhaben am 11. Dezember 2018 eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24e RPG9 i.V.m. Art. 42b RPV10. Die Beschwerdeführenden verlangen in ihren Beschwerden die Aufhebung des Bauentscheids der Gemeinde Kiesen vom 22. Januar 2019, nicht aber auch der Ausnahmebewilligung des AGR vom 11. Dezember 2018. Übereinstimmend richten sich die Rügen in ihren Beschwerden nicht gegen die Ausführungen und die Verfügung des AGR. Die Ausnahmebewilligung des AGR vom 11. Dezember 2018 ist demnach nicht Anfechtungsobjekt bzw. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren.