Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG6). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Das gilt insbesondere bei Laieneingaben. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird.7 Aus den eingereichten Beschwerden gehen die wesentlichen Einwände der Beschwerdeführenden ausreichend hervor. Die Beschwerdeführenden sind zusammengefasst der Ansicht, das Baubewilligungsverfahren sei nicht korrekt abgelaufen. Ausserdem werde die Verkehrssicherheit durch den Pferdeauslauf gefährdet.