Auch aus diesem Grund sind die Beschwerdeführenden vom Vorhaben und damit von der erteilten Bewilligung stärker als jedermann betroffen. Weil die angefochtene Verfügung weder das Mit- noch das Gesamteigentum der Beschwerdeführenden betrifft, können sie zudem unabhängig von anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümern oder Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümern Einsprache und Beschwerde erheben. 3 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 16 4 Vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35–