Sie sind vom Pferdeauslauf mit Umzäunung also besonders betroffen und damit materiell beschwert. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden innerhalb einer Entfernung von rund 100 m zum Vorhaben wohnen, was auch die Beschwerdegegnerschaft anerkennt. Gegenüber des Auslaufs bei der Einstellhallenzufahrt führt von der J.________strasse ein Fussweg zur Wohnung der Beschwerdeführenden. Beim Benützen der J.________strasse bzw. des Fusswegs kommen die Beschwerdeführenden also jeweils beim Pferdeauslauf vorbei. Auch aus diesem Grund sind die Beschwerdeführenden vom Vorhaben und damit von der erteilten Bewilligung stärker als jedermann betroffen.