Die Beschwerdeführenden sind zwar nicht direkte Nachbarinnen bzw. Nachbarn der Bauparzelle. Der Pferdeauslauf auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft grenzt jedoch an die J.________strasse an. Auf der Höhe des Pferdeauslaufs befindet sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite ein Zugang zur Einstellhalle für das Wohnquartier, in dem die Beschwerdeführenden wohnen. Die Beschwerdeführenden besitzen jeweils einen Miteigentumsanteil an dieser Einstellhalle. Sie machen Aspekte der Verkehrssicherheit geltend. Sie sind vom Pferdeauslauf mit Umzäunung also besonders betroffen und damit materiell beschwert.