Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit.4 Bei gemeinschaftlichem Eigentum wird die selbständige Anfechtungsbefugnis einzelner Miteigentümerinnen und Miteigentümer bzw. Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer anerkannt, sofern sie als Nachbarn durch das Vorhaben besonders berührt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Gutheissung der Einsprache nicht mit den Interessen der übrigen Miteigentümerinnen und Miteigentümer bzw. Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer kollidiert.5