Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG und Art. 40 Abs. 2 BauG sind nur Personen zur Einsprache und Beschwerde befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2019/25 5