Die Beschwerdeführenden 2 und 3 würden ihre Befugnis mit keinem Wort begründen. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind und ob sie ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümerinnen und Miteigentümer Beschwerde erheben können.