b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Einsprachen der Beschwerdeführenden wurden im angefochtenen Entscheid abgewiesen. Sie sind daher formell zur Beschwerdeführung legitimiert.