Eventualiter beantragt sie zudem neu den Verzicht auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Subeventualiter soll die Beschwerdegegnerschaft verpflichtet werden, die Pfosten so zu versetzen, dass ein Abstand von 50 cm zum Fahrbahnrand eingehalten wird. Die Beschwerdeführenden halten in ihren jeweiligen Schlussbemerkungen vom 6. Juni 2019 an ihren ursprünglichen Rechtsbegehren fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und