Die Beschwerdegegnerschaft reichte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 entsprechende Ausführungen ein. Das Rechtsamt gab den Beteiligten anschliessend Gelegenheit zum Einreichen von Schlussbemerkungen und teilte mit, die BVE werde in ihrem Entscheid auch über die Frage der Wiederherstellung des umstrittenen Pferdeauslaufs mit Umzäunung befinden, sofern sich dieser als nicht bewilligungsfähig erweisen sollte. Die Beschwerdegegnerschaft bestätigt in ihren Schlussbemerkungen vom 4. Juni 2019 zunächst die gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter beantragt sie zudem neu den Verzicht auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.