Zudem gab es der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit, genauere Angaben zur Art ihres Betriebs zu machen und näher auszuführen, weshalb die Existenz des Betriebs ohne den umstrittenen Pferdeauslauf gefährdet sei und weshalb es nicht möglich sei, den Pferdeauslauf an einen anderen Ort zu verlegen. Die Beschwerdegegnerschaft reichte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 entsprechende Ausführungen ein.